Neue Durchführungsverordnung (DVO (EU) 2020/602)
Liebe Züchter,
mit Inkrafttreten der EU-Tierzuchtverordnung wurden in den vergangenen beiden Jahren den Züchtern die Tierzuchtbescheinigungen ein Begriff. Als Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Pferden gilt ausschließlich der entsprechende Zuchtequidenpass. Für die Gewinnung und den Handel mit Samen und Embryonen werden seither separate Zuchtbescheinigungen von den Zuchtverbänden ausgestellt. Hierzu gibt es mit der am 4. August in Kraft tretenden neuen Durchführungsverordnung (DVO(EU) 2020/602) einige überarbeitete Regelungen. Diese sind für alle Züchter des ApHCG, die Reproduktionstechniken einsetzen, von Bedeutung.
Mit samen und Embryonen dürfen ausschließlich Zuchtmaterialbetriebe handeln, die eine Zulassung für den innergemeinschaftlichen Handel (EU-Stationen) oder für den nationalen Handel besitzen. Der Handel mit Zuchtmaterial umfasst das Anbieten und die Abgabe von Zuchtmaterial. Daher dürfen z.B. Hengsthalter durchaus Werbung für ihren Hengst machen, aber selbst keinen Samen anbieten. Nicht zulässig ist zudem der Weiterverkauf von Samen durch den einzelnen Tierhalter.
Nach der Tierzuchtverordnung müssen Samen und Embryonen in jedem Fall von gültigen Tierzuchtbescheinigungen begleitet sein. Hierfür werden in der neuen Verordnung entsprechende Muster zur Verfügung gestellt. Die Zuchtbescheinigungen werden grundsätzlich von den Zuchtverbänden ausgestellt, es ist zulässig, dass die Zuchtmaterialstationen (EU-Besamungsstationen, ET-Stationen) diese auf der Grundlage der Angaben des Zuchtverbandes selbst ausstellen. In jedem Fall müssen die Zuchtbescheinigungen vollständig ausgefüllt sein. Zuchtbescheinigungen für Samen dürfen nur von der gewinnenden Besamungsstation ausgestellt werden.
Die Zuchtbescheinigungen enthalten mehrere Teile, diese müssen fälschungssicher verbunden sein und jeder Teil muss im Original einmal unterschrieben sein. Dann kann auch mit Kopien gearbeitet werden. Die Zuchtbescheinigungen sind jedoch immer nur im Jahr der Ausstellung gültig.
Im ApHCG spielt derzeit nur der Samenversand eine Rolle, deshalb ist im Folgenden das Vorgehen hierfür dargestellt. Sollten Züchter den Einsatz von Embryotransfer erwägen, sollten sie sich vorab mit dem Zuchtverband in Verbindung setzen.
- Zu Beginn der Decksaison, spätestens vor der ersten Samenabgabe durch die Besamungsstation, ist auf Anforderung der Teil A vom ApHCG einmal auszustellen. Dieser einmal ausgestellte Teil kann dann in Kopie in der gesamten Decksaison des Ausstellungsjahres verwendet werden. Da hier schon die gelistete Besamungsstation eingetragen wird, muss der Teil A von jeder Besamungsstation separat beantragt werden. Für Zuchttiere sind die DNA-Marker auf der Zuchtbescheinigung einzutragen. Für den nationalen Handel kann ggf. auch eine Kopie des Laborprotokolls akzeptiert werden.
- Die Besamungsstation stellt den Teil B der Zuchtbescheinigung aus, dieser wird sinnvollerweise auf der Rückseite von Teil A gedruckt. Für jede Samenlieferung eines Hengstes ist bei Abgabe
- an einen Zuchtmaterialbetrieb sowie an einen Empfänger im europäischen Ausland grundsätzlich und
- an einen Tierhalter in Deutschland auf Anforderung
eine Tierzuchtbescheinigung für Samen zu erstellen. Die Zuchtbescheinigung ist von der verantwortlichen Person im Original zu unterschreiben.
Die benannten Bestimmungen gelten analog auch für den Import von Samen aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaaten). Hier muss der Samen in jedem Fall von einer vollständig ausgefüllten Zuchtbescheinigung (inkl. DNA-Marker) begleitet sein. Der Empfänger des Samens muss in diesem Fall prüfen, ob der versendende Zuchtverband sowie der Zuchtmaterialbetrieb aus dem Drittstaat in der EU gelistet sind. Das Original der Zuchtbescheinigung verbleibt in diesem Fall beim versendenden Zuchtmaterialbetrieb, der Samen wird von einer Kopie begleitet. Wir raten interessierten Züchtern n jedem Fall vor Abschluss eines Deckvertrages die vorliegende Zuchtbescheinigung zu Erfragen und mit dem ApHCG die Eintragung in das Zuchtbuch zu prüfen. Liegt für den verwendeten Samen keine dem Muster konforme Zuchtbescheinigung bei, kann eine spätere Eintragung der Fohlen nicht erfolgen.