Beantragung Equidenpass

Mit den Vorschriften der (EU) 2015/262 (Equidenpassverordnung) zum 01.07.2016, sowie den zusätzlichen Vorschriften der (EU) 2016/1012 (Tierzuchtverordnung) zum 01.11.2018 für Zuchtverbände, sind Equidenpaßanträge nicht mehr im Downloadbereich verfügbar.

Die Equidenpassanträge sind den Transpondern zugeordnet und werden mit dem Transponder gemeinsam auf Anforderung (z.B. Abfohlmeldung) über das Zuchtbüro des ApHCG e.V. versandt.

Informationen Equidenpass

Liebe Mitglieder,

wir arbeiten derzeit an der Aktualisisierung der Informationen zum Equidenpass.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ("Equidenpassverordnung") gültig zum 01.07.2016 und der Verordnung (EU) 2016/1012 ("Tierzuchtverordnung") gültig zum 01.11.2018 sind aufgrund der europaweiten Harmonisierung des Dokument zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass) einige Änderungen im Dokument selbst und in den Verfahrensweisen bei der Ausstellung und dem Umgang mit dem Equidenpass vorgeschrieben. Hinzu kommt die Einführung einer europaweiten zentralen Datenbank zum 30.06.2016, die ein aktuelles Abbild, der in Europa gehaltenen Equiden und deren Verbringung/Handel innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, für die jeweilige Behörde gibt.

In Deutschland ist dies die Datenbank HI-Tier (HIT). Die equidenpassausgebenden Stellen sind für die Dateneintragung in die Datenbank HI-Tier zuständig. Die Halter von Equiden (auch dann, wenn der Halter nicht gleichzeitig der Eigentümer ist) sind für die fristgemäßen Meldungen von Änderungen/Aktualisierung der im Equidenpass enthaltenen Daten, an die Equidenpass ausgebende Stelle, verpflichtet. (z.B. Meldung eines Eigentümerwechsels, Schlachtung oder Tod des Equiden).  Jede Meldung des Tierhalters MUSS die Tierhalterregistriernummer (THR) enthalten! Diese MUSS in der zentralen Datenbank HI-Tier verzeichnet werden. Die Europäische Union, der Bund und die Länder stimmen darin überein, dass die jeweiligen Tierhalter in der Bringschuld sind gegenüber den Equidenpass ausgebenden Stellen, und nicht eine equidenpassausstellende Stelle (z.B. Zuchtverband) in der Holpflicht.

Insofern ist der Equidenpass ein Mehrzweckdokument und dient den Zwecken:

  • tierseuchenrechtliche Zwecke
  • Lebensmittelhygiene
  • tierzuchtrechtliche Zwecke
  • tierschutzrechtliche Zwecke

In der Praxis gibt es den Equidenpass folglich in drei Ausführung, je nach Status des Equiden und ausstellender Stelle:

  • E-Pass mit Abstammungsnachweis/Zuchtbescheinigung (für in einem Zuchtbuch registrierte Equiden, die von der Zuchtorganisation gemäß Tierzuchtverordnung identifiziert wurden)
  • E-Pass für Sportpferde (für in einer intern. Wettkampforganisation registrierte Equiden, die mit dem Identifizierungsdokument identifiziert wurden)
  • E-Pass für Zucht-/Nutzequiden (die KEINE registrierten Equiden sind)

Definitionen gemäß Equidenpassverordnung:

„Equiden“ als Haustiere gehaltene oder wildlebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen.

„Eigentümer“ die natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum die Equiden sind.

„Halter“ (der nicht Eigentümer/Besitzer sein muss) jede natürliche oder juristische Person, die Equiden (auch Einzeltier) halten bzw. für deren Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. ob befristet oder unbefristet (z. B. während eines Transports, auf Märkten, bei Wettkämpfen, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen).

„registrierte Equiden“
A. alle Equiden, die gemäß Tierzuchtverordnung in einem Zuchtbuch eingetragen oder registriert sind oder eingetragen werden können, und die mittels eines Identifizierungsdokuments gemäß Tierzuchtverordnung identifiziert sind, oder
B. Pferde (einschließlich Ponys), die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation registriert sind, die Wettkampf- und Rennpferde führt, und die mittels eines Identifizierungsdokuments identifiziert.

„Schlachtequiden“ Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden.

„Zucht- und Nutzequiden“ andere Equiden als "registrierte Equiden" und "Schlachtequiden".

„Zuchtbuch“ jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeden anderen Informationsträger,
1) der von einer von einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenen oder anerkannten Organisation oder Vereinigung oder einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaats geführt wird
und
2) in dem Equiden unter Nennung aller ihrer bekannten Vorfahren eingetragen oder registriert werden bzw. eingetragen werden können.

„Transponder“ einen passiven (nur zur Ablesung bestimmten) Radiofrequenz-Identifizierungs-Chip, der
a) der ISO-Norm 11784 entspricht und mit Vollduplex-Technik (FDX oder FDX-B) oder Halbduplex-Technik (HDX) funktioniert
und
b) mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann (Lesereichweite von mindestens 12 cm).

„eindeutige Lebensnummer“ einen unverwechselbaren 15-stelligen alphanumerischen Code mit Informationen über die betreffenden Equiden sowie über die Datenbank und das Land, in der bzw. dem diese Informationen im Einklang mit dem UELN-Kodierungssystem (Universal Equine Life Number) erstmals aufgezeichnet wurden, bestehend aus
a) einem 6-stelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode für die Datenbank gemäß Artikel 39, gefolgt von
b) einer 9-stelligen individuellen Identifizierungsnummer für das betreffende Tier.